Der rechtlich festgeschriebene Gläubigerschutz soll sicherstellen, dass Forderungen, die auf Kreditgeschäften beruhen auch wirklich bedient werden können. Aus diesem Grund sind im HGB und BGB einige eindeutige Vorschriften festgeschrieben. Für Unternehmen gelten die Vorschriften des Bilanzrechtes, mit denen verhindert werden soll, dass Gewinne ausgeschüttet werden, die eigentlich in die Tilgung von offenen Forderungen fließen sollten. Tritt der Schuldner in Konkurs, steht dem Kreditgeber ein Teil der Konkursmasse zu. Der gesamte Gläubigerschutz wird in den Gläubigerschutzvorschriften zusammen gefasst.
Ist einer der beiden Vertragspartner ein privater Haushalt, so können natürlich weder das HGB noch andere Gesetze angewandt werden, die für Unternehmen gültig sind. Hier sind die rechtlichen Grundlagen des Gläubigerschutzes eher im StGB und BGB zu suchen. Es wird explizit geregelt, in welchem Umfang der Schuldner dem Gläubiger verpflichtet ist. Der Kreditgeber darf zum Beispiel die Sicherheit verwerten.
Sind keine Sicherheiten vorhanden, wurde der Kredit also blanko ausgegeben, kann der Gläubiger in Höhe der noch zu tilgenden Summe einen vollstreckbaren Titel erwirken und mit diesem Vermögensgegenstände des Schuldners pfänden. Ob eine Kontopfändung durchgeführt wird oder Sachwerte verwertet werden, liegt im Ermessen des Gläubigers.